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Gesetzliche Absagefrist

Ein Reiseveranstalter kann eine Reise absagen, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde oder außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Die Absagefristen für den Veranstalter unterscheiden sich je nach Dauer der Reise:

  •  Mehr als 6 Tage → Absage spätestens 20 Tage vor Abreise
  •  2–6 Tage → Absage spätestens 7 Tage vor Abreise
  • Tagestouren → Absage spätestens 48 Stunden vorher (falls in AGB geregelt)

In diesen Fällen erhält der Kunde eine volle Erstattung, aber keinen Schadensersatz.

 

Vorgehen bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

Wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, erfolgt die Absage immer innerhalb der gesetzlichen Frist. Dabei gibt es folgende Optionen:

1. Absage ohne Alternativangebot
  • Die Reise wird ersatzlos storniert, und der Kunde erhält eine Rückerstattung.
2. Absage mit Alternativangebot
  • Ein anderes Reise-Angebot kann dem Kunden als Alternative angeboten werden.
  • Ein anderer Reise-Termin kann vorgeschlagen werden, um die Reise dennoch durchzuführen.
  • Eine Preis-Anpassung kann notwendig sein, wenn die Reise mit geringerer Teilnehmerzahl stattfinden soll.
  • Eine veränderte Leistung kann angeboten werden, falls Anpassungen möglich sind.
3. Fristverlängerung mit Kundeneinwilligung

Falls es eine realistische Chance gibt, die Mindestteilnehmerzahl doch noch zu erreichen, kann der Veranstalter vorschlagen, die endgültige Absage um einige Tage zu verschieben.

  • Der Kunde muss dieser Verlängerung zustimmen.


Kommunikation mit den Reiseteilnehmern

Die Teilnehmer werden immer innerhalb der gesetzlichen Absagefrist über die Stornierung informiert. Falls eine Fristverlängerung in Betracht gezogen wird, wird dies mit dem Kunden abgestimmt.